Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 183
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 30.11.2021 – S 49 AS 1815/19Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2023 – L 11 AS 346/22Zitiert von 1
- BSG, 08.02.2017 – B 14 AS 3/16 R(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten - Anwendbarkeit des § 34 Abs 1 S 1 SGB 2 in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung auf vorhergehende Lebenssachverhalte - Ausschluss durch Sanktionierung des Verhaltens nach den §§ 31 ff SGB 2 - Herbeiführung der Leistungsvoraussetzungen - Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit)Zitiert von 18
- BSG, 29.08.2019 – B 14 AS 49/18 R(Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer isolierten Feststellung zur Sozialwidrigkeit iS des § 34 SGB 2 in einem Grundlagenbescheid - keine Einbeziehung des nachfolgenden Leistungsbescheides ins Klageverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens - Kündigung eines außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses durch den Träger nach Fehlzeiten des Auszubildenden - Minderung des Arbeitslosengeld II wegen Pflichtverletzung)Zitiert von 12
- LSG NRW, 22.04.2013 – L 19 AS 1303/12Zitiert von 9
- SG Duisburg, 14.11.2018 – S 54 AS 3485/17
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 22.01.2026 – L 4 AS 288/24
- LSG Hamburg, 18.01.2026 – L 4 AS 295/22 DZitiert von 1
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 11/24 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgrund - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw Divergenz - Fehlerhaftigkeit der Entscheidung - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege bzw Eingliederungshilfe - Rückforderung erbrachter Leistungen gemäß § 50 Abs 1 S 1 SGB 10 vom Ehegatten)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34#abs-1 (1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34#abs-2 (2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/34#abs-3 (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.